Die wichtigsten Etappen zur Gleichberechtigung

Auswirkungen von Artikel 3 des Grundgesetzes


1958

Gleichberechtigungsgesetz

- Das Letztentscheidungsrecht des Ehemannes in allen Eheangelegenheiten wird ersatzlos gestrichen.

- Das Recht des Ehemannes, ein Dienstverhältnis seiner Ehefrau fristlos zu kündigen, wird aufgehoben.

- Die Zugewinngemeinschaft wird gesetzlicher Güterstand.


1968

Verbesserung des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mütter (Mutterschutzgesetz)

- Die Schutzfrist vor der Entbindung beträgt sechs Wochen.

- Die Schutzfrist nach der Entbindung wird auf acht Wochen erhöht.


1970

Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder

- Die Mutter erhält die elterliche Sorge.

- Der Unterhaltanspruch des Kindes gegenüber dem Vater wird verbessert.


1972

Rentenreformgesetz

- Öffnung der Rentenversicherung für Hausfrauen.

- Rente nach Mindesteinkommen.


1977

Reform des Ehe- und Familienrechts

- Das BGB nimmt von dem Leitbild der Hausfrauenehe Abschied und verzichtet auf die Vorgabe von Ehemodellen

- Bei Eheschließung kann auf Wunsch der Name der Frau gemeinsamer Familienname werden.

- Im Ehescheidungsrecht wird das Schuldprinzip zugunsten des Zerrüttungsprinzips aufgegeben.

- Der Versorgungsausgleich wird eingeführt. Sein Ziel ist die soziale Sicherung der geschiedenen nichterwerbstätigen Frau

  und Mutter.


1979

Mutterschaftsurlaub

- Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusätzlich zu den bisherigen Schutzfristen einen viermonatigen
   Mutterschutzurlaub mit Lohnersatzleistungen und Kündigungsschutz.


1980

Unterhaltsvorschußgesetz

- Sicherung des Unterhalts alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen.


1980

Gesetz über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz

- Gleichbehandlung am Arbeitsplatz wird als Rechtsanspruch im BGB festgeschrieben, ebenso das Recht auf gleiches
  Entgelt.

- Stellenausschreibungen sollten geschlechtsneutral formuliert werden.

- Der Arbeitgeber trägt im Prozeß die Beweislast, wenn die Arbeitnehmerin Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine
  Benachteiligung wegen des Geschlechts hindeuten.


1984

Haushaltsbegleitgesetz

- Die Wartezeit beim Altersruhegeld wird von 15 auf 5 Jahre verkürzt.


1985

Beschäftigungsfördergesetz

- Für Frauen, die wegen Kindererziehung zeitweise aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, wird der Zugang zu
   Maßnahmen der Umschulung und Fortbildung erleichtert.

- Teilzeitarbeit wird der Vollzeitarbeit rechtlich gleichgestellt.


1986

Gesetz über die Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub

- Mütter oder Väter, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, erhalten ein Erziehungsgeld von 600 DM monatlich für 10
   Monate (die ersten sechs Monate einkommensunabhängig). Heute wird Erziehungsgeld für 18 Monate gewährt.


1986

Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz

- Mütter ab Geburtsjahrgang 1921 erhalten für jedes Kind ein Versicherungsjahr in der gesetzlichen Rentenversicherung
   rentenbegründend und rentensteigend anerkannt.


1987

Kindererziehungsleistungsgesetz

- Die Erziehungsleistung der älteren Mütter (vor 1921 geboren) wird stufenweise finanziell anerkannt.


1987

Die neugegründete Abteilung für Frauenpolitik im Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit nimmt die Arbeit auf.


1988

Das Erziehungsgeld und der Erziehungsurlaub werden von zehn auf zwölf Monate verlängert.


1989

Das Erziehungsgeld und der Erziehungsurlaub werden von 12 auf 15 Monate verlängert.


1990

In der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit und in den Landesarbeitsämtern werden Frauenbeauftragte bestellt.


1990

Das Erziehungsgeld und der Erziehungsurlaub werden von 15 auf 18 Monate verlängert.


1990

Deutschland ist wiedervereinigt.

- Die Abteilung 'Frauen' des Ministeriums für Familie und Frauen der DDR sowie der Arbeitsstab der Beauftragten des
   Ministerrats für die Gleichstellung von Frauen und Männern gehen in die Abteilung Frauenpolitik des Bundesministeriums
   für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit über.


1991

Das Bundesministerium für Frauen und Jugend wird ein eigenes Ressort.


1992

Der Erziehungsurlaub wird bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes verlängert. Das Erziehungsgeld für Kinder, die nach dem 1. Januar 1992 geboren sind, wird auf zwei Jahre ausgedehnt.


1992

Durch das Rentenreformgesetz 1992 wird die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung für Geburten ab 1992 von bisher einem Jahr auf drei Jahre verlängert. Weiterhin werden Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres eines Kindes und ab 1992 wegen nicht erwerbsmäßiger, häuslicher Pflege eingeführt.


1992

Schwangeren- und Famillenhilfegesetz

beinhaltet insbesondere folgende Hilfen:

- Aufklärung, Verhütung; Familienplanung und Beratung

- kostenlose Bereitstellung von Verhütungsmitteln für Frauen unter 21 Jahren, soweit sie einer gesetzlichen Krankenkasse
  angehören

- Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz (ab 1.1.1996) vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt des  
   Kindes

- Erweiterung der Arbeitsfreistellung mit Ausgleich des Verdienstausfalls durch die gesetzlichen Krankenkassen wegen
  Versorgung eines kranken Kindes von 5 auf 10 Tage je Elternteil (Alleinerziehende: 20 Tage) pro Kind und Jahr;
  Heraufsetzung der Altersgrenze des zu versorgenden Kindes auf bis zu 12 Jahre; Regelung der Arbeitsfreistellung auf
  insgesamt 25 Tage jährlich (bei Alleinerziehenden: 50 Tage).


1993

"Frauen sollen entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen gefördert werden", bestimmt die 10. Novelle des Arbeitsförderungsgesetzes in § 2 Nr. 5.


1994

Das Familiennamensrechtsgesetz wird novelliert. Ehepaare können vonjetzt an frei über den gemeinsamen Familiennamen entscheiden.


1994

Das 2. Gleichberechtigungsgesetz tritt in Kraft. Es hat folgende Schwerpunkte:

- Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und in den
  Gerichten des Bundes (Frauenfördergesetz)

- Verschärfung des gesetzlichen Verbotes der Benachteiligung wegen des Geschlechts im Arbeitsleben - bei der
  Stellenausschreibung, Einstellung und dem beruflichen Aufstieg (Weiterentwicklung des arbeitsrechtlichen EG-
  Anpassungsgesetzes)

- Erweiterte Mitwirkungsrechte von Betriebsrat und Personalrat bei der Frauenförderung und der Vereinbarkeit von Familie    und Beruf

- Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz)

- Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflußbereich des Bundes

(Bundesgremienbesetzungsgesetz).


1994

Das Gleichberechtigungsgebot in Artikel 3, Absatz 2 Grundgesetz wird ergänzt:

"Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin."


1996

Der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gilt grundsätzlich für Kinder mit Vollendung des 3. Lebensjahres.


1996

Der Familienlastenausgleich wird neu geregelt.

- Das Kindergeld wird für das erste und zweite Kind auf je 200,-DM im Monat, für das dritte Kind auf 300,-DM im Monat
  und für die weiteren Kinder auf 350,-DM im Monat angehoben. Die Altersgrenze wird von 16 auf 18 Jahre erhöht.


1996

Der Deutsche Bundestag beschließt, Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe zu stellen.


(Quelle: Bundesministerium für Jugend, Familie. Frauen und Gesundheit, Abt.: Frauenpolitik (Hrsg.): "Männer und Frauen sind gleichberechtigt - 40 Jahre GG Artikel 3, Absatz 2. Bonn 1989, S. 11 / Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.): Zukunft schaffen. Gleichberechtigung - 10 Jahre Bundesfrauenministerium. Bonn 1996, S. 24 ff.)